MusikrechtUrheberrecht

Rechtliches zur Cover-Version

By 14. März 2019 Juni 16th, 2021 No Comments

(engl. Cover = Hülle; to cover: übertragen) Dieser Begriff wird umgangssprachlich für jede wie auch immer geartete Neueinspielung eines bereits vorhandenen Musikstücks verwandt. Ein bekannter Musiktitel wird mit einer neuen „Hülle“ versehen, sei es durch Veränderung des Sounds, des Rhythmus, der Harmonik, des Textes oder durch Austauschen der Interpreten.

 

Da eine Cover-Version ein fremdes Musikstück zum Inhalt hat, darf sie allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht und verwertet werden. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwendet, welches in der Folge in wesentlicher Weise bearbeitet werden soll, muss dafür das Einverständnis der Rechtinhaber dieses vorbestehenden Werkes vorliegen.

 

Keine wesentliche Bearbeitung liegt vor, wenn die Eigentümlichkeit der Vorlage erhalten bleibt. Hierzu gehören beispielsweise die Transponierung eines Stückes in die eigene Stimmlage, der Austausch der Interpreten oder die Einspielung mit anderen Instrumenten. Hier müssen lediglich die Rechte für die Vervielfältigung und die Verbreitung bei der jeweiligen Verwertungsgesellschaft eingeholt werden.

 

Dieser Beitrag entstammt zum Teil dem Wörterbuch der Musikwirtschaft, welches von Herbert Koch als Co-Autor verfasst hat und in der Edition Musikmarkt erschienen ist.